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Tierschutzaspekte bei der Euthanasie
hier ein text aus einem Forum, ich hoffe, die Autorin hat nix dagegen

hierzu noch eine kleine geschichte vorweg:
mein hund der nur 12 jahre wird von der rasse her, war 12 jahre und wollte gehen(altersschwach), er wäre auch in meinem

schoss eingeschlafen wenn ich noch etwas länger gewartet hätte aber ich hatte keine ahnung und sah es nicht
somit fuhr ich zum TA, wäre dieser fäir gewesen hätte sie es mir gesagt,
sie hätte es sehen müssen...
nein sie sagte er müsse eingschläfert werden und erlöst. weil er so schwer war holte sie die narkosespritze ans auto und verabreicht sie ihm.
nach einer kurzen zeit er lag schon auf dem tisch gab sie ihm T61, er hat schwer gekämpft und es hat auch eine weile gedauert, die TA meinte aber es
sei normal und er merke nichts, ich aber habe es anders gesehen und gefühlt.

später als ich internet und pc hatte habe ich mich mit dem thema sehr beschäftigt und immer wieder bestättigt bekommen das es hier und dort auch passiert ist.
auch wenn es eine narkose vorweg gibt bleibt es ein kampf und ich denke das es kein wesen verdient hat so möchten wir auch nicht sterben, oder?
darum bitte ich euch lest euch durch schaut genauer hin und fragt es euch nach was euer TA gibt, wenn nötig würde ich auf jeden fall wechseln und es auch sagen,
aber auch wenn er sagt es ist kein T61 schaut euch die flasche an, denn beim nächsten mal wollte man mir die flasche nicht zeigen....

vielleicht schreibt ihr es auch in anderen foren oder euren seiten ihr könnt es gern benutzen, auf jeden fall hoffe ich das ich euch angeregt habe mehr darüber
nach zu denken und nicht nur das tun was ein TA sagt weil er es wissen muss.
ich habe mir angewöhnt bevor ich eine entscheidung treffe erst die augen und ohren offen zu halten und es macht wirklich sinn das zu tun...
 
Hierzu ein Ausschnitt aus einem Bericht von der TVT ( Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.) Tierschutzaspekte bei der Euthanasie von Pferden

·Der Einsatz von T 61® unter Tierschutzgesichtspunkten

T 61® ist ein Kombinationspräparat, dessen Wirkstoffe Embutramid, Tetracain und Mebenzonium sind. Embutramid ist ein Hypnotikum oder
Allgemeinanästhetikum und erzeugt eine tiefe Narkose und Paralyse des
Hirnstammes. Tetracain ist ein Lokalanästhetikum und soll schmerzhafte
Reaktionen, insbesondere bei pulmonaler Gabe verhindern. Intravenös wirkt
Tetracain dosisabhängig, zunächst zentral erregend, dann kardial depressiv
und schließlich zentral depressiv. Mebenzonium bewirkt als Muskelrelaxans
an der neuromuskulären Endplatte curareartig eine Dauerdepolarisation. In
Abhängigkeit der Dosis werden zunächst die Gliedmaßen-, dann die Rumpf und die Atemmuskulatur gelähmt. Es besteht daher die Gefahr, dass das
Pferd erstickt. Das Muskelrelaxans kann starke Abwehrbewegungen des
Tieres verhindern, so dass der qualvolle Erstickungstod für den Betrachter
nicht zwangsläufig erkennbar ist. Der Tod durch T 61® tritt infolge zerebraler Depression, Kreislaufkollaps und Asphyxie ein.
Tiere, die bei Bewusstsein sind, können auf die Applikation von T 61® mit
Erstickungsanfällen, Angst, Schmerzen, starkem Unbehagen, qualvollen
Lautäußerungen und Exzitationen reagieren, insbesondere unter ungünstigen Resorptionsbedingungen (moribunde Tiere, zu schnelle Injektion, Applikationsfehler, pulmonale Gabe). Auch ein gelegentlich verzögerter Herzstillstand kann beobachtet werden.
Die alleinige Anwendung von T 61® zur Euthanasie von Pferden verbietet
schon das Tierschutzgesetz. Die beschriebenen Nebenwirkungen zeigen,
dass T 61® nur in Kombination einer vorherigen Narkose (Sedierung ist
hierbei nicht ausreichend), unter streng intravenöser (Braunüle) zügiger, aber nicht zu schneller Applikation erfolgen kann. Eine Unterdosierung ist dabei unbedingt zu vermeiden.
· Empfehlung für die tierschutzgerechte Euthanasie von Pferden

Beim Pferd ist Pentobarbital (Eutha ® 77 oder Release ® ad us. vet.) das
Mittel der Wahl. Dabei handelt es sich um ein starkes Narkosemittel, das nur für die Euthanasie vorgesehen ist und nicht zu anderen Narkosezwecken
eingesetzt werden darf. Die Tiere fallen schnell in einen tiefen Schlaf, der
rasch, schmerz- und reflexlos und ohne Exzitationen in den Tod durch Herz und Atemstillstand übergeht. Eine vorherige Sedierung des Pferdes ist
insbesondere bei nervösen und aufgeregten Tieren zu empfehlen. Die
Applikation sollte über eine großlumige Verweilkanüle in die Vena jugularis
erfolgen. Pentobarbital ist zügig ohne Unterbrechung zu injizieren. Durch den schnellen Wirkungseintritt kann es bei stehenden Pferden zu einem
spontanen Zusammenbrechen der Tiere kommen. Auf diese Situation sollte
4 TVT e. V. Euthanasie von Pferden man Pferdebesitzer oder andere beiwohnende Personen vorher entsprechend vorbereiten.

Im Klartext: Bei T 61 ersticken die Tiere möglicherweise, ihren dadurch ausgelösten Todeskampf kann man nicht sehen, da die Gliedmaßen gelähmt sind und alles sieht wunderbar ruhig aus! aber die Narkosemittel Ketamin die Empfindung von Angst nicht ausgeschaltet!
Die Mittel Release oder Eutha 77 sind im Vergleich etwas teurer. Da es sich bei den beiden Medikamenten um Betäubungsmittel handelt , fallen diese unter das Betäubungsmittelgesetz. Der Tierarzt muß hierüber einen genauen Bericht führen, sonst bekommt er Probleme. Das war der Grund warum mein Tierarzt das Mittel nicht einsetzt. "

Link: http://www.tierschutz-tvt.de/merkblatt109.pdf

und nochmal:

Das Bundesamt für Veterinärwesen schreibt hierzu :
"... Richtlinien über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten von Versuchstieren..."

"...Es darf nicht mit der gleichen Nadel injiziert werden, mit welcher das T61 aufgezogen wurde. Die Applikation mittels Katheter wird empfohlen...."

"...Injektion von T61, wenn sie nicht streng intravenös erfolgt Kommentar:
Bei intraperitonealer, intramuskulärer und intrapulmonaler Applikation kommt es zu schmerzhafter Reizung.
Der Bewusstseinsverlust tritt nur langsam ein, weshalb diese Methode für das Tier mit Ängsten verbunden ist...."

weiter schreiben sie: unter Punkt C zulässige Tötungsmethoden z.B.

".....5 Kaninchen....
- T61 streng i.v., Dosierung: 0,3 ml/kg, Injektionsrate für die ersten zwei Drittel des Volumens:
0,2 ml/sec, für das letzte Drittel: 1,2 ml/sec. Es darf nicht mit der gleichen Nadel injiziert werden, mit welcher das T61 aufgezogen wurde. Die Applikation mittels Katheter wird empfohlen...."

Hier wird nicht von einer vorherigen Sedierung gesprochen!

bei Punkt 6&7 Katze und Hund
"...- T61 streng i.v., Dosierung: 0,3 ml/kg, Injektionsrate für die ersten zwei Drittel des Volumens:
0,2 ml/sec, für das letzte Drittel: 1,2 ml/sec. Es darf nicht mit der gleichen Nadel injiziert werden, mit welcher das T61 aufgezogen wurde. Die Applikation mittels Katheter wird empfohlen.
Wenn erforderlich, ist vorgängig eine ausreichende Sedation vorzunehmen..."

Da entdeckt man schon die Wertigkeit die dahinter steckt. Bei Kaninchen empfehlen sie keine vorgängige Sedierung. Und bei Katzen und Hunden empfehlen sie eine vorgängige Sedierung aber nur wenn nötig! Was auch immer da gemeint ist.

Hierzu war dieser  Link:  er funzioniert leider nicht mehr, aber es gibt viele andere gute quellen..
http://www.tierschutz.org/tierundrecht/rechtsgrundlagen/richtlinien_bvet/pdf_bvet/tierversuche/eingriffe/116301.pdf
https://docplayer.org/22165579-Tvt-tieraerztliche-vereinigung-fuer-tierschutz-e-v-tierschutzaspekte-bei-der-euthanasie-von-pferden-merkblatt-nr-109.html
hier die pdf datei
 








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